Tipps zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Seit 1. Januar 2009 gilt ein doppelter Steuerbonus für Handwerksleistungen. 20 % von max. 6.000 Euro aus Rechnungen ergibt 1.200 Euro pro Jahr. Für Handwerksleistungen, die bis zum 31.12.2008 erbracht wurden, gilt die alte Regelung: 20 % von max. 3.000,00 Euro - also bis zu 600 Euro pro Jahr und Haushalt.
Tipps zum Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Wer kann den Steuerbonus nutzen ?

Mieter, Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaften können den Steuerbonus für alle handwerklichen Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen nutzen.

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden und z.B. aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen, wird der Bonus nur einmal gewährt.

Was wird begünstigt ?

Begünstigte Handwerksleistungen können beispielsweise sein:

  • Treppenrenovierung oder Treppenerneuerung
  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen
  • Streichen von Türen und Fenster (innen und außen)
  • Seniorengerechter Umbau

Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen

Dabei wichtig: Wird z.B. eine Treppe in der Werkstatt des Handwerkers angefertigt, sind nur die Arbeitskosten für den Einbau der Treppe im Haushalt begünstigt.

Wann gibt es den Steuerbonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen und Zahlungsnachweise beim Finanzamt ein. Der Steuerbonus wird dann mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet.
Er kann jedoch nicht gewährt werden, wenn die Handwerksleistung bereits als

  • Betriebsausgabe
  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • außergewöhnliche Belastung oder als
  • geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB

geltend gemacht wird.

Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend.

Formale Voraussetzungen:

Als Nachweis für den Steuerbonus gilt die Rechnung des Handwerkers. Hier muss der Anteil der Arbeitskosten gesondert ausgewiesen sein. Materialkosten sind aber nicht begünstigt. Außerdem muss die Zahlung per Überweisung auf das Konto des Handwerkers erfolgen und nachgewiesen werden, z.B. durch Überweisungsbeleg oder Kontoauszug.

Schreinerhandwerk Bayern

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